Umsatzsteuerbefreiung mehrerer zeitlich aufeinanderfolgender Leistungen an NATO-Truppenangehörige trotz Vorliegens nur eines Beschaffungsauftrags

Leistungen an NATO-Truppenangehörige und deren „ziviles Gefolge“ sind von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung ist, dass die berechtigte Person einen amtlichen Beschaffungsauftrag und einen Abwicklungsschein vorlegt. Der Beschaffungsauftrag kann dabei eine Gültigkeitsdauer enthalten. Es ist nicht erforderlich, dass für jede einzelne Leistung ein Beschaffungsauftrag erteilt und dem leistenden Unternehmer vorgelegt wird. Vielmehr sind alle innerhalb der Gültigkeitsdauer erbrachten Leistungen umsatzsteuerfrei. Auf die Form der Bezahlung kommt es nicht an. Auch bei Barzahlung ist die Leistung umsatzsteuerfrei.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)