Umsatzsteueranspruch im Insolvenzfall

Forderungen von in Insolvenz befindlichen Unternehmen, die vom Insolvenzverwalter vereinnahmt wurden, galten bisher in voller Höhe als für die Masse vereinnahmt. Dadurch entging dem Fiskus in den meisten Fällen der Großteil der vereinnahmten Umsatzsteuer.
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass die Entgeltvereinnahmung für eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte Leistung auch bei der Sollbesteuerung eine Masseverbindlichkeit ist. Damit ist sowohl bei Ist- als auch bei der Sollbesteuerung die volle Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.