Umrechnung von Arbeitslohn in fremder Währung

Ein Ehepaar mit Wohnsitz in Deutschland bezog Arbeitslohn aus der Schweiz. Jeweils am Tag der Überweisung der Gehälter hob der Ehemann 50 € ab, um den Umrechnungskurs festzustellen. Am Jahresende errechnete er aus den monatlichen Umrechnungskursen einen Durchschnittskurs, mit dem er die in Schweizer Franken bezogenen Bruttoarbeitslöhne in Euro umrechnete. Finanzamt und Finanzgericht legten einen höheren Umrechnungskurs zu Grunde.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden:
· Umrechnungsmaßstab ist der auf den Umrechnungszeitpunkt bezogene Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank,
· Lohnzahlungen sind bei Zufluss des Arbeitslohns (Gutschrift auf dem Bankkonto des Arbeitnehmers) anhand der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurse umzurechnen.