Umgekehrte Heimfahrten bei doppelter Haushaltsführung

Unterhält ein Ehegatte aus beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung und kann er die wöchentliche Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht antreten, sind die Besuchsfahrten des anderen Ehegatten keine Werbungskosten. Diese Beurteilung stützt sich in erster Linie darauf, dass nur einem Arbeitnehmer Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung entstehen können. Die Aufwendungen des Ehegatten in diesem Zusammenhang sind privat veranlasst und damit auch nicht abzugsfähig.
Dies wäre möglicherweise anders zu beurteilen, wenn der auswärtig tätige Ehegatte aus beruflichen Gründen eine Familienheimfahrt nicht antreten kann. Damit wären die Fahrtkosten des Besuchenden als mittelbar veranlasste Werbungskosten anzusehen.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)