Termine Steuern/Sozialversicherung Februar/März 2020

Steuerart Fälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.02.20201 10.03.20201

Einkommensteuer, Kirchensteuer,

Solidaritätszuschlag

Entfällt 10.03.2020
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag Entfällt 10.03.2020
Umsatzsteuer 10.02.20202 10.03.20203
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 10.02.2020 Entfällt
Ende der Schonfrist obiger
Steuerarten bei Zahlung durch:
Überweisung4 13.02.2020 13.03.2020
Scheck5 07.02.2020 06.03.2020
Gewerbesteuer 17.02.2020 Entfällt
Grundsteuer 17.02.2020 Entfällt
Ende der Schonfrist obiger
Steuerarten bei Zahlung durch:
Überweisung4 20.02.2020 Entfällt
Scheck5 14.02.2020 Entfällt
Sozialversicherung6 26.02.2020 27.03.2020
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

 

  • Für den abgelaufenen Monat.
  • Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  • Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  • Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  • Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.02.2020/25.03.2020, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.