Teilbetriebsveräußerung nur bei vollständiger Aufgabe der Tätigkeit

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erfordert die Anerkennung einer Teilbetriebsveräußerung u.a. die vollständige Aufgabe der bisher ausgeübten Tätigkeit im Bereich des veräußerten Teilbetriebs. Mit dieser grundsätzlichen Aussage lehnt es der Bundesfinanzhof ab, die Veräußerung einer von drei Windkraftanlagen als Teilbetriebsveräußerung anzuerkennen.
Der Tätigkeitsbereich der zwei verbleibenden Windkraftanlagen unterscheidet sich nicht von dem der veräußerten Anlage. Mit den verbleibenden Anlagen werden am Markt auch keine anlagenspezifischen abgrenzbaren Leistungen gegenüber der veräußerten Anlage angeboten. Die mit der veräußerten Windkraftanlage verbundene Tätigkeit der Stromerzeugung ist mit den verbliebenen Anlagen fortgesetzt worden.