Säumniszuschläge trotz fristgerechter Einlösung eines verspätet eingereichten Schecks

Ein Unternehmer hatte seine Umsatzsteuervorauszahlung per Scheck bezahlt. Dieser Scheck ging am 8. November 2010 beim Finanzamt ein. Die Gutschrift auf dem Konto der Finanzverwaltung erfolgte fristgemäß am 10. November 2010. Trotzdem setzte das Finanzamt gegen den Steuerzahler einen Säumniszuschlag fest, da die Zahlung fiktiv erst als am 11. November 2010 bewirkt angesehen wurde.
Der Bundesfinanzhof hat dies bestätigt. Scheckzahlungen gelten von Gesetzes wegen drei Tage nach Eingang bei der Finanzbehörde als bewirkt. Danach ist eine Scheckzahlung auch dann nicht fristgerecht, wenn die Finanzbehörde zwar vor Ablauf der Drei-Tage-Frist über den Zahlungsbetrag verfügen kann, die Zahlung aber nach der gesetzlichen Bestimmung zu spät erfolgt ist.