Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen unionsrechtlich unbedenklich

Schuldner der Umsatzsteuer ist regelmäßig der leistende Unternehmer. In bestimmten Fällen ist allerdings der Leistungsempfänger Steuerschuldner (sog. Reverse-charge-Verfahren). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland berechtigt war, das Reverse-charge-Verfahren auf die Lieferung von Gebäuden auszudehnen. Nach seiner Ansicht fallen unter den Begriff der „Bauleistungen“ nicht nur sonstige Leistungen, sondern auch Lieferungen.
Der Bundesfinanzhof muss jetzt nach den Vorgaben des Gerichtshofs klären, ob die konkrete Ausgestaltung des Reverse-charge-Verfahrens dem Unionsrecht entspricht. Das gilt insbesondere für die Frage, ob die Beschränkung dieses Verfahrens auf bestimmte Fallgruppen zutreffend erfolgt ist.