Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nur dann steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete und nachgewiesene Zeiten gewährt werden. Sind sie Teil einer einheitlichen Tätigkeitsvergütung, reicht das für die Steuerbefreiung nicht aus. Dies macht der folgende Fall deutlich:
Ein Flugkapitän hatte arbeitsvertraglich prozentuale Zulagen zum Grundgehalt (20% für Nachtdienst, 7% für Samstags- und 14% für Sonntagsarbeit) mit seinem Arbeitgeber vereinbart. In seiner Steuererklärung machte er pauschal für einen Teil seiner Gesamtbezüge Steuerfreiheit geltend.
Der Bundesfinanzhof hat das abgelehnt und deutlich gemacht, dass Voraussetzung für die Steuerfreiheit ein Nachweis der tatsächlich geleisteten Stunden ist.