Standard­-Softwareprogramme: Investitionsabzugsbetrag ist zulässig

Fixe Standard-Softwareprogramme gelten als materielle, bewegliche Wirtschaftsgüter, für die – im Gegensatz zu immateriellen, unkörperlichen Wirtschaftsgütern – grundsätzlich ein gewinnmindernder Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten geltend gemacht werden kann.

Entscheidend ist allein, dass es sich um eine vorgefertigte Software handelt, die standardmäßig für eine Vielzahl von Nutzern gedacht ist.

Das Finanzgericht Köln stellte klar: Standardprogramme sind solche, die von einer Vielzahl vorher nicht festgelegter Anwender benutzt werden. Bei den datenträgergebundenen fixen Standardprogrammen hat der Benutzer keine Möglichkeit des Zugriffs auf das Programm. Er erhält das Standardprogramm auf einem Datenträger, der zugleich Eingabemedium ist. Die Möglichkeit, das Programm durch Anpassung individuell zu modifizieren, besteht nicht.

Solche fixen Standardprogramme sind – unabhängig davon, ob es sich um Anwender- oder Systemsoftware handelt – materielle, bewegliche Wirtschaftsgüter.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

FG Köln vom 17.2.2009, Az. 1 K 1171/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092979