Schuldzinsen nach Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung sind nachträgliche Werbungskosten

Schuldzinsen, die mit der Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung in Zusammenhang stehen, können ab 1999 auch nach der Veräußerung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden.
Mit dieser Entscheidung bestätigt der Bundesfinanzhof seine geänderte Rechtsprechung in Bezug auf nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Das Gericht trägt damit der aktuellen Entwicklung Rechnung, wonach die Grenze der Steuerbarkeit bei der Veräußerung von so genannten wesentlichen Beteiligungen auf zwischenzeitlich 1% herabgesetzt wurde. Anders als bei den übrigen Überschusseinkünften (z.B. Vermietung und Verpachtung) ist hier die Veräußerung der Einkunftsquelle steuerbar, sodass damit auch der nachträgliche Abzug von Werbungskosten gerechtfertigt ist.
Hinweis: Nach Einführung der Abgeltungsteuer hat sich der Werbungskostenabzug in solchen Fällen erledigt.