Reichweite des Vorsteuerausschlusses bei weniger als 10 %-iger Nutzung eines Gegenstands für die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmers

Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, wie weit der Vorsteuerausschluss im nationalen Recht für Gegenstände geht, die der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt. Das Unionsrecht ermächtigt Deutschland, den Vorsteuerabzug für solche Gegenstände zu versagen, „die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen [Unternehmers] oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden“.
Ein Unternehmer kann drei verschiedene Sphären haben: Er hat eine unternehmerische Sphäre (Sphäre 1). Daneben hat er regelmäßig eine unternehmensfremde (private) Sphäre (Sphäre 2). Er kann zusätzlich eine nichtunternehmerische, aber nicht unternehmensfremde Sphäre haben (Sphäre 3). Zu dieser letzten Sphäre gehören z. B.: unentgeltliche Tätigkeiten eines Vereins, die aus ideellen Vereinszwecken verfolgt werden; hoheitliche Tätigkeiten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts; das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen. Allen diesen Tätigkeiten ist gemeinsam, dass sie nicht zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers gehören, aber auch nicht als private Tätigkeiten angesehen werden können.
Nutzt der Unternehmer einen Gegenstand zu 95 % in der unternehmensfremden Sphäre (Sphäre 2), ist unstreitig der Vorsteuerabzug auf den Einkauf in voller Höhe ausgeschlossen. Der Bundesfinanzhof hält es für unionsrechtlich fraglich, ob der Vorsteuerabzug auch in voller Höhe ausgeschlossen ist, wenn der Gegenstand zu 95 % in der nichtunternehmerischen, aber nicht unternehmensfremden Sphäre (Sphäre 3) und zu 5 % in der unternehmerischen Sphäre (Sphäre 1) genutzt wird oder ob dann nicht ein Vorsteuerabzug in Höhe von 5 % zu gewähren ist. Es spreche vieles dafür, die Ermächtigung an Deutschland so auszulegen, dass sie den vollen Vorsteuerabzug nur bei einer mehr als 90 %-igen unternehmensfremden Nutzung (Sphäre 2) ausschließt. Da die Auslegung des Unionsrechts dem EuGH obliegt, hat er diesem die Frage vorgelegt.