Rechtsverordnung für den Nachweis von Krankheitskosten

Die Einzelheiten des Nachweises von Krankheitskosten werden für alle offenen Fälle abweichend von der Rechtsprechung gesetzlich geregelt.
Die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten muss nachgewiesen werden durch:
· eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers oder
· ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für bestimmte Anordnungen, wie Bade- oder Heilkuren, psychotherapeutische Behandlungen, medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringungen, notwendige Betreuungen durch eine Begleitperson, medizinische Hilfsmittel, die allgemeine Gebrauchsgegenstände sind oder wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen.
Der Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein.