Rückstellung für Pensionszusage an GmbH-Gesellschafter auf 75 % der Aktivbezüge begrenzt

Die Bewertung einer Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz richtet sich unter anderem nach der Höhe der Pensionszusage. Der Bundesfinanzhof hat jetzt seine ständige Rechtsprechung bestätigt, nach der der Rückstellungsbetrag für die einem GmbH-Gesellschafter zugesagte Pension bei Überversorgung zu begrenzen ist. Eine Überversorgung liegt bei einer Festbetrags-Pension vor, wenn sie einschließlich anderer Altersruhegeldansprüche mehr als 75 % der am Bilanzstichtag laufend zu zahlenden Vergütungen (sog. Aktivbezüge) beträgt. Die vertraglich zugesagte Pension darf selbst dann nicht zugrunde gelegt werden, wenn die Kürzung der Pensionszusage arbeitsrechtlich nicht möglich ist. Ist die 75 % Grenze im Zeitpunkt der Pensionszusage eingehalten, muss sie bei dauerhafter Minderung der Aktivbezüge überprüft werden.
Hinweis: Bei einer nur vorübergehenden betriebsbedingten Minderung der Aktivbezüge ist die Minderung der Pensionszusage aber nicht sofort zwingend notwendig.