Prüfungszeitraum für Betriebsrentenanpassung

Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern betriebliche Altersrenten gewähren, sind gesetzlich verpflichtet, alle drei Jahre zu prüfen, ob die laufenden Leistungen wegen eines möglichen Kaufkraftverlusts angepasst werden müssen. Dies dient dem Erhalt des wirtschaftlichen Werts der den Arbeitnehmern zugesagten Versorgungsleistungen. Dabei wird der Kaufkraftverlust ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns berechnet. Der so ermittelte Anpassungsbedarf wird dann allerdings noch durch die Nettolohnentwicklung der aktiven Arbeitnehmer begrenzt. Soweit die Entwicklung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer hinter dem Kaufkraftverlust zurückbleibt, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Rentenerhöhung begnügen. Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrecht erhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven.
Bei der Berechnung des Anpassungsbedarfs und dieser sog. reallohnbezogenen Obergrenze müssen die Arbeitgeber allerdings einheitlich verfahren, indem sie gleiche Zeiträume zugrunde legen.
Da die reallohnbezogene Obergrenze ebenso wie der Anpassungsbedarf die Belange der Versorgungsempfänger betrifft, gilt derselbe Prüfungszeitraum. Dieser reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag. Hiervon war der Arbeitgeber in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall abgewichen, denn er hatte seinen Berechnungen nicht den individuellen Rentenbeginn des Arbeitnehmers, sondern einen kürzeren Berechnungszeitraum zugrunde gelegt. Unter Verwendung des richtigen Prüfungszeitraums ergab sich, dass er dem Arbeitnehmer monatlich rund 100,00 € brutto mehr zu zahlen hatte.