Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmen unterliegen regelmäßig dem vollen Umsatzsteuersatz

Der Bundesfinanzhof hat im Anschluss an ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union entschieden, dass Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmen regelmäßig dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen. Die höhere Besteuerung gegenüber Taxiunternehmen, deren Umsätze teilweise dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sei gerechtfertigt, da Taxiunternehmen eine Beförderungspflicht haben und die von der öffentlichen Hand festgesetzten Beförderungsentgelte beachten müssen.