Pensionszusage: Koppelung an die Höhe der Aktivbezüge und Bedeutung bei deren Absenkung

Dem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer wurde eine Pensionszusage erteilt. Deren Höhe war an die Entwicklung seiner Aktivbezüge gekoppelt. Für einen Zeitraum von 15 Monaten hatte er unter Aufrechterhaltung der Pensionszusage auf seine Aktivbezüge verzichtet. Grund waren wirtschaftliche Schwierigkeiten der Gesellschaft. Für die fraglichen Geschäftsjahre kürzte das Finanzamt die gebildete Pensionsrückstellung auf 0 €. Die Gesellschaft war demgegenüber der Auffassung, dass eine nur vorübergehende Gehaltsabsenkung keinen Einfluss auf die bestehende Pensionsrückstellung haben dürfe. Die Vertragsparteien sahen das Fehlen entsprechender schriftlicher Änderungsvereinbarungen als unerheblich an.
Der Bundesfinanzhof folgte der finanzamtlichen Auffassung. Pensionszusagen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Dies gilt auch für spätere Änderungen. Sieht das Versorgungsversprechen gegenüber einem Gesellschafter-Geschäftsführer die uneingeschränkte Koppelung der Versorgungshöhe an die Höhe der Aktivbezüge vor, ist diese Vereinbarung ebenfalls zu beachten. Zur Anerkennung einer abweichenden Regelung bedarf es der klaren schriftlichen im Voraus getroffenen Vereinbarung. Darin ist zu regeln, welcher Zeitrahmen und welcher Maßstab wirtschaftlicher Belastungen ausschlaggebend für die Aufrechterhaltung der Pensionszusage während einer Phase der notwendigen Absenkung der Aktivbezüge sein sollen.