Ort der Leistung bei Übernahme radioaktiver Strahlenquellen

Die Übernahme im Ausland befindlicher ausgedienter Strahlenquellen durch einen inländischen Unternehmer unterliegt der deutschen Umsatzbesteuerung.
Ein deutsches Recyclingunternehmen übernahm im Ausland radioaktive Stoffe von seinen Kunden (Universitäten, Kliniken und Laboratorien) und verwertete diese im Inland. Zur Verwertung gehörte im Wesentlichen die Einholung von Genehmigungen, das Bereitstellen eines Spezialcontainers, der Ausbau und die Umladung der Strahlenquellen in den Container, der Abtransport des Containers aus dem Bestrahlungsraum, die sog. Freimessung sowie Transportleistungen (Gefahrguttransport einschließlich Versicherungen) im Aus- und Inland.
Die Leistungen des Recyclingunternehmens sind als Einheit anzusehen, deren Hauptzweck in der Übernahme der ausgedienten Strahlenquellen liegt. Da es sich hierbei nicht um Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen handelt und die Übernahme von Strahlenquellen auch nicht zu den Tätigkeiten gehört, die im Rahmen des Ingenieurberufs hauptsächlich und gewöhnlich erbracht werden, wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Das deutsche Recyclingunternehmen betrieb sein Unternehmen von einem Ort im Inland aus, so dass seine Leistungen der inländischen Umsatzbesteuerung unterliegen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)