Nutzung eines überlassenen Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei gleichzeitiger Beförderung weiterer Arbeitnehmer

Die Mitnahme von Arbeitnehmern ist nicht in jedem Fall als steuerbegünstigte Sammelbeförderung anzusehen. Das zeigt der nachfolgend geschilderte Fall.
Dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wurde vertraglich ein firmeneigener Pkw zur Nutzung überlassen. Neben der privaten Nutzung des Fahrzeugs verwendete er den Pkw für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der 80 km entfernten Betriebsstätte. Auf diesen Fahrten nahm der Geschäftsführer regelmäßig weitere Arbeitnehmer der GmbH mit. Für die Privatnutzung wurde ein Sachbezug nach der so genannten 1%-Regelung angesetzt. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unterblieb jedoch die Versteuerung eines Sachbezugs, weil die Gesellschaft von einer steuerfreien Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausging.
Der Bundesfinanzhof kommt hier jedoch zu dem Ergebnis, dass die Steuerbefreiungsvorschrift nicht zum Tragen kommt. „Sammelbeförderung“ im Sinne dieser Regelung sei die organisierte Beförderung von Arbeitnehmern. Hierzu bedarf es grundsätzlich einer besonderen Regelung wie z.B. in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Die einfache Mitnahme von Arbeitnehmern, so wie in dem geschilderten Fall, erfüllt diese Voraussetzung nicht.