Nichtanwendung des Kündigungsschutzgesetzes auf Kleinbetriebe

In Betrieben, in denen in der Regel nur zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind (sog. Kleinbetriebe), besteht kein Kündigungsschutz.
Ein Unternehmer unterhielt mehrere Kleinbetriebe (einen mit zehn und einen mit sechs Arbeitnehmern), die er als organisatorisch selbständig bezeichnete. Ein entlassener Hausmeister und Haustechniker machte geltend, solche kleinen Betriebe müssten aus verfassungsrechtlichen Gründen auch dann als einheitlicher Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinne behandelt werden, wenn sie organisatorisch selbstständig sind. Mit dieser Argumentation hatte er keinen Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht entschied vielmehr, auch wenn ein Unternehmer mehrere Kleinbetriebe unterhält, werden die Zahlen der dort Beschäftigten nicht automatisch zusammengerechnet, wenn es sich tatsächlich um organisatorisch hinreichend verselbstständigte Einheiten und deshalb um selbstständige Betriebe handelt. Ob dies der Fall ist, müsse jeweils nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden.