Nicht erfüllte Unterhaltsansprüche sind kein Bezug

Ein Vater bezog Kindergeld für seine bis September 2003 in Ausbildung befindliche Tochter, die nach der Trennung von ihrem Mann im August 2002 im Jahr 2005 geschieden wurde und für die der Ex-Ehemann keinen Unterhalt bezahlte. Erst zum Ende des Jahres 2005 zahlte der Ex-Ehemann.
Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2003 auf. Der Bundesfinanzhof bestätigte dagegen die Entscheidung des Finanzgerichts, dass der zum Ende des Jahres 2005 gezahlte Unterhalt keine Auswirkung auf den streitigen Zeitraum im Jahr 2003 hatte und deshalb nicht als Bezug zu berücksichtigen war.
Hinweis: Ab 2012 spielen die eigenen Einkünfte des Kindes für den Bezug von Kindergeld i.d.R. keine Rolle mehr.