Ä nderungen im Bewertungsrecht

Bei der Bewertung von Erbbaugrundstücken muss oft auf Unterlagen zurückgegriffen werden, die nur der Erbbauberechtigte, nicht aber der Erbbaurechtsverpflichtete hat (z. B. Bruttogrundfläche, Nutzung und Ausstattung des Gebäudes). Deshalb wird der Erbbauberechtigte im Besteuerungsverfahren des Erbbaurechtsverpflichteten erklärungspflichtig und Beteiligter. Dasselbe gilt, wenn im Rahmen der Bewertung des Erbbaurechts vom Erbbaurechtsverpflichteten Angaben benötigt werden. Damit sind stets beide Beteiligte nebeneinander zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet.
Die Änderungen gelten für Bewertungsstichtage nach dem 30. Juni 2011.