Änderungen bei der Unternehmensbesteuerung Verlustverrechnung

Im Rahmen der Verlustverrechnung wird die Höchstgrenze für den Verlustrücktrag von 511.500 € auf 1 Mio. € angehoben. Die Beträge verdoppeln sich im Falle der Zusammenveranlagung. Die Regelungen gelten erstmals für negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2013 nicht ausgeglichen werden.
Organschaft
Erleichterungen gibt es im Hinblick auf die Voraussetzungen einer Organschaft. Der Gewinnabführungsvertrag gilt auch dann als durchgeführt, wenn der abgeführte Gewinn oder ausgeglichene Verlust auf einem Jahresabschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzansätze enthält, sofern der Jahresabschluss wirksam festgestellt wurde, die Fehler nicht hätten erkannt werden können und eine Korrektur dieser Fehler sofort nach Bekanntwerden erfolgt. Die Regelung gilt für alle noch offenen Fälle.
Weiterhin wird der doppelte Inlandsbezug als notwendige Voraussetzung aufgegeben (Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens). Das gilt nach den Vorgaben der Europäischen Kommission bereits für zurückliegende Veranlagungszeiträume, soweit die Veranlagungen noch nicht bestandskräftig sind.
Außerdem wird ab 2013 das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft gesondert und einheitlich festgestellt.
(Quelle: Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts)