Ä nderungen bei den steuerfreien Einnahmen

Stipendien waren bislang steuerfrei, wenn sie unmittelbar aus öffentlichen Mitteln geleistet wurden. Zukünftig sind auch Zahlungen z.B. aus EU-Förderprogrammen, die lediglich mittelbar dem privilegierten Zweck zugute kommen, steuerfrei.
Einige andere Befreiungstatbestände, für die kein Bedarf mehr besteht, wurden aufgehoben:
· Entschädigungszahlungen an ehemalige deutsche Kriegsgefangene
· Zinsen aus Schuldbuchforderungen aus dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz
· Zahlung von Ehrensold
· Unterhalts- und Maßnahmebeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
· Bergmannsprämien
· Zuwendungen ehemaliger Alliierter Besatzungssoldaten an ihre Ehefrauen