Änderung des Einkommensteuerbescheids bei nachträglich bekannt gewordenem Doppelansatz von Altersvorsorgeaufwendungen

Das Finanzamt darf einen Einkommensteuerbescheid ändern, wenn der zuständigen Stelle maßgebliche Tatsachen erst nachträglich bekannt werden. Eine Änderung ist dem Finanzamt allerdings nach Treu und Glauben versagt, wenn die Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre. Hat auch der Steuerzahler seine Mitwirkungspflichten verletzt, ist die Änderungsmöglichkeit nur ausgeschlossen, wenn der Verstoß des Finanzamtes deutlich überwiegt.
In einem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fall hatte ein von der Rentenversicherungspflicht befreiter, angestellter Arzt seine zum Versorgungswerk entrichteten Altersvorsorgeaufwendungen doppelt angesetzt. Dieses wurde dem Finanzamt durch eine Kontrollmitteilung nachträglich bekannt. Obwohl die Lohnsteuerbescheinigung und der Jahreskontoauszug des Versorgungswerkes missverständlich waren, hätte dem Finanzbeamten der Doppelansatz schon bei der Veranlagung auffallen können. Das Gericht erlaubte im Wege des vorläufigen Verfahrens die Änderung des Bescheids, weil der Arzt seine Angaben in der Steuererklärung nicht wahrheitsgemäß und nicht nach bestem Wissen und Gewissen gemacht und damit seine Mitwirkungspflichten verletzt habe.