Ä nderung bei der Ehegattenveranlagung

Das Veranlagungswahlrecht für Ehegatten wird neu geordnet. Bislang gab es sieben Veranlagungsarten (Einzelveranlagung mit Grund-Tarif, Verwitweten-Splitting oder Sonder-Splitting im Trennungsjahr, Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting, getrennte Veranlagung mit Grund-Tarif, besondere Veranlagung mit Grund-Tarif oder Verwitweten-Splitting), künftig nur Einzel- oder Zusammenveranlagung. Die Wahl der Veranlagungsart ist für je einen Veranlagungszeitraum bindend und kann nachträglich nur geändert werden, wenn:
· der Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
· die Änderung bis zur Bestandskraft des Änderungs- oder Berichtigungsbescheides schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
· sich bei Änderung der Veranlagungsart insgesamt weniger Steuern ergeben.
Die bisher mögliche freie (steueroptimale) Verteilung von Kosten entfällt. Künftig werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a den Ehegatten jeweils zur Hälfte zugerechnet oder die Ehegatten beantragen eine Zurechnung entsprechend der wirtschaftlichen Belastung.
Die zumutbare Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen wird künftig nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte eines jeden Ehegatten bestimmt und nicht wie bisher bei der getrennten Veranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten.
Die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung entfällt.
Das Verwitweten-Splitting kann künftig durch die Einzelveranlagung erreicht werden.
Die Änderungen gelten ab der Steuererklärung für 2013.