Nachträgliche Schuldzinsen auf wesentliche Beteiligung können auch nach Einführung der Abgeltungsteuer berücksichtigt werden

Ab 1.1.2009 änderte sich die Besteuerung von Kapitaleinkünften – also von Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinnen – grundlegend. Einkünfte aus privat gehaltenem Kapitalvermögen werden seitdem nicht mehr mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert, sondern mit einem pauschal für alle geltenden Steuersatz von 25 %. Der Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten ist ab 2009 grundsätzlich ausgeschlossen. Von den Erträgen kann nur der Sparer-Freibetrag von 801 € (bzw. 1.602 € bei Zusammenveranlagung) abgezogen werden.
In bestimmten Fällen hat der Anleger die Möglichkeit, seine Kapitalerträge nicht mit dem Abgeltungsteuersatz, sondern mit seinem individuellen Einkommensteuersatz besteuern zu lassen (Option zur Regelbesteuerung). Ein solcher Antrag ist u. a. möglich für Kapitalerträge aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Anleger im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Optionsbesteuerung nachträgliche Schuldzinsen auf Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung auch in Veranlagungszeiträumen nach dem 31.12.2008 als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.