Nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises einer Anteilsveräußerung ist steuerlich rückwirkend zu berücksichtigen

Wenn sich ein Sachverhalt im Nachhinein ändert, stellt sich die Frage, ob diese Änderung auch eine steuerliche Rückwirkung entfaltet. Ein bestandskräftiger Steuerbescheid, der den bisherigen Sachverhalt abbildet, kann nämlich nur geändert werden, wenn ein sog. „rückwirkendes Ereignis“ vorliegt. Gegeben ist ein rückwirkendes Ereignis in der Regel bei Steuertatbeständen, die an einen einmaligen Vorgang anknüpfen.
Die nachträgliche Herabsetzung eines Kaufpreises ist ein Beispiel dafür, wie folgender Fall zeigt:
Ein Anteilseigner verkauft 49 % seiner Anteile an einer GmbH. Später streiten sich Verkäufer und Erwerber über die Wirksamkeit oder bestimmte Inhalte des Vertrags und schließen einen Vergleich, in dem auch der Veräußerungspreis rückwirkend vermindert wird. Die nachträgliche Minderung des Veräußerungspreises führt zu einer steuerlichen Rückwirkung, das heißt die Besteuerung des Veräußerungsgewinns (oder Veräußerungsverlustes) ist entsprechend per geändertem Steuerbescheid zu korrigieren.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)