Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen bei möglicherweise illegalem Beschäftigungsverhältnis

Bei Verletzung objektiver zentraler arbeitgeberbezogener Pflichten des Sozialversicherungsrechts, wie Zahlungs-, Melde-, Aufzeichnungs- und Nachweispflichten, ist für die Annahme der Illegalität des Beschäftigungsverhältnisses ein zumindest bedingter Vorsatz des Arbeitsgebers erforderlich. So entschied das Bundessozialgericht im Falle eines Baggerbetriebs, der einen nicht bei der Sozialversicherung gemeldeten Polen auf der Grundlage eines Subunternehmervertrags beschäftigt hatte.
Bei einer Betriebsprüfung wurde ein illegales Beschäftigungsverhältnis angenommen und zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage das dem Polen zugewandte Nettoentgelt auf ein Bruttoarbeitsentgelt hochgerechnet. Möglicherweise zu Unrecht, wie das Gericht nun entschied. Zwar lag ein Verstoß gegen zentrale arbeitgeberbezogene Pflichten des Sozialversicherungsrechts vor, es habe jedoch keine Überzeugungsbildung zu der Frage stattgefunden, ob bei dem Arbeitgeber ein auf diese Pflichten und die Nichtabführung von Beiträgen gerichteter Vorsatz bestand. Diese Feststellung muss das Landessozialgericht nun nachholen und die Hochrechnung anschließend überprüfen.