Mittelbare Schenkung des Erlöses aus dem Verkauf übertragener Gesellschaftsanteile

Für die Annahme einer Schenkung ist es nicht erforderlich, dass „Entreicherungsgegenstand“ und „Bereicherungsgegenstand“ identisch sind. Dieses kommt bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung vor, bei der der Schenker Geld mit der Auflage verschenkt, dass der Beschenkte mit dem Geld ein bestimmtes Grundstück erwerben muss. Schenkungsgegenstand ist dann das Grundstück. Eine mittelbare Schenkung kommt aber auch bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen in Betracht. Werden Gesellschaftsanteile geschenkt, deren Verkauf bereits geplant und mit dem Erwerber weit gehend ausgehandelt ist, sind nicht die Anteile, sondern der Erlös aus dem Verkauf Gegenstand der Schenkung. Voraussetzung ist allerdings, dass der Beschenkte gegenüber dem Schenker nicht berechtigt ist, über die übertragenen Anteile frei zu verfügen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)