Mindestlaufzeit eines organschaftlichen Ergebnisabführungsvertrags

Die A-GmbH gründete am 19. Juli 2000 als Alleingesellschafterin die B-GmbH. Am 30. März 2001 schlossen beide Gesellschaften rückwirkend einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für die Zeit ab Gründung der B-GmbH am 19. Juli 2000. Der Vertrag sollte erstmals zum 31. März 2005, dem Ende des Wirtschaftsjahres beider Gesellschaften, kündbar sein.
Das Finanzamt erkannte eine Verlustübernahme der A-GmbH für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 wegen Formmangels nicht an. Der Ergebnisabführungsvertrag habe keine Laufzeit von fünf Jahren. Maßgeblich für die Anerkennung der Laufzeit seien nicht die Wirtschaftsjahre, sondern allein Zeitjahre (5 x 12 Monate). Der Bundesfinanzhof hat sich dieser Auffassung angeschlossen.