Mietzahlungen als außergewöhnliche Belastung

Die Kosten für eine Ersatzwohnung, die wegen Einsturzgefahr der eigentlichen Wohnung bezogen werden muss, sind zeitlich begrenzt als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Diese Konsequenzen ergeben sich aus dem Fall des Erwerbs einer Eigentumswohnung in einem baufälligen Objekt. Nachdem das Bauordnungsamt den Eigentümern das Betreten des Gebäudes wegen akuter Einsturzgefahr untersagt hatte, mieteten diese eine anderweitige Wohnung an. Die Zivilklage gegen den Verkäufer der Wohnung scheiterte letztinstanzlich.
Eine Berücksichtigung der Mietzahlungen für einen Zeitraum von etwa zwei Jahren als außergewöhnliche Belastung lehnte das Finanzamt ab. Der Bundesfinanzhof dagegen stellte fest, dass die zwangsläufig entstandenen Mietaufwendungen dem Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Allerdings können solche Aufwendungen nur befristet berücksichtigt werden. Dieser Zeitraum erstreckt sich auf die Zeit, die benötigt wird, um die Erstwohnung wieder in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Ist eine Wiederherstellung der Bewohnbarkeit nicht möglich, so sind die Aufwendungen nur bis zu dem Zeitpunkt anzuerkennen, in dem dies erkennbar wird.