Mietermodernisierungen verbessern Wohnwert einer Wohnung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass vom Mieter rechtmäßig durchgeführte Modernisierungen bei der Frage, ob eine später vom Vermieter durchgeführte Baumaßnahme eine Wohnwertverbesserung darstellt, berücksichtigt werden müssen.
In dem vom Gericht entschiedenen Fall wurde die Wohnung ursprünglich mit Kohleöfen beheizt. Der Rechtsvorgänger des aktuellen Vermieters erlaubte dem damaligen Mieter, die Ofenheizung auf eigene Kosten durch eine Gasetagenheizung zu ersetzen. Bei der späteren Neuvermietung zahlte der neue Mieter an seinen Vorgänger eine Ablösesumme für die Heizung. Der aktuelle Vermieter forderte später den Mieter auf, den Anschluss der Wohnung an die nun vorhandene Gaszentralheizung zu dulden. Er begründete dies mit einer Energieeinsparung und einer Wohnwertverbesserung gegenüber dem ursprünglichen Zustand der Wohnung. Zudem kündigte er eine Mieterhöhung an. Der Mieter stimmte der Modernisierung nicht zu.
In seiner Entscheidung stellt das Gericht darauf ab, dass es bei der Beurteilung der Modernisierung auf den gegenwärtigen und nicht auf den vom Vermieter ursprünglich zur Verfügung gestellten Zustand der Wohnung ankommt. Lediglich vom Mieter vertragswidrig vorgenommene bauliche Veränderungen blieben unberücksichtigt. Ein Vermieter verhielte sich nämlich widersprüchlich, wenn er einerseits dem Mieter erlaube, auf eigene Kosten eine Modernisierung durchzuführen, aber andererseits diese rechtmäßigen Maßnahmen bei einer späteren Modernisierung unberücksichtigt lassen will. Vermieter sollten vor jeder Zustimmung zur Mietmodernisierung durch ihre Mieter bedenken, welche Investitionen sie selbst künftig tätigen wollen.