Mietbürgschaft kann der Höhe nach unbegrenzt sein

Die im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegte Grenze von drei Monatsmieten gilt für die vom Mieter gestellte Kaution, nicht aber für mögliche Mietausfallbürgschaften von Dritten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Damit darf ein Vermieter von einem Bürgen grundsätzlich eine über die Dreimonatsgrenze liegende Summe verlangen, sofern der Mieter entsprechende Mietrückstände hat und im Bürgschaftsvertrag keine Obergrenze vereinbart wurde.
In dem entschiedenen Fall wurde ein Mieter zur Räumung der Wohnung und Zahlung rückständiger Miete verurteilt. Der Vermieter verlangte die Summe daraufhin vom Bruder des Mieters, der für die Mietzahlungen gebürgt hatte. Dieser wollte nur maximal drei Monatsmieten zahlen. Zu Unrecht, meinten die Richter. Diese Sichtweise dient nach Ansicht des Gerichts auch dem Mieterschutz, da sich der Vermieter bei einem Zahlungsverzug regelmäßig zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses veranlasst sähe. Eine Bürgschaftsbegrenzung für Mietzahlungen würde eher zur Beendigung eines Mietverhältnisses führen, als dass der Mieter dadurch geschützt würde. Will ein Bürge nur bis zu einer bestimmten Summe eintreten, wäre im Bürgschaftsvertrag zwingend eine Obergrenze festzuschreiben.