Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch noch für 2011

Die Lohnsteuerkarte 2010 behält für den Übergangszeitraum ab 2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (voraussichtlich zum 1.1.2012) ihre Gültigkeit. Daraus ergeben sich Konsequenzen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten haben:
Arbeitgeber
· Die Lohnsteuerkarte 2010 darf nicht vernichtet werden. Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind auch für den Lohnsteuerabzug 2011 zugrunde zu legen.
· Bei einem Wechsel des Arbeitgebers sollte der bisherige Arbeitgeber eine Fotokopie der an den Arbeitnehmer auszuhändigenden Lohnsteuerkarte 2010 zu den Akten nehmen.
Arbeitnehmer
· Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale nehmen ausschließlich die zuständigen Finanzämter vor. Wird im Jahr 2011 erstmals eine Lohnsteuerkarte benötigt, wird vom zuständigen Finanzamt eine Ersatzbescheinigung ausgestellt, die dem Arbeitgeber zu übergeben ist. Eine Ausnahme besteht für ledige Arbeitnehmer, die ein Ausbildungsverhältnis beginnen. Hier soll eine Erklärung des Arbeitnehmers ausreichen, die zum Lohnkonto zu nehmen ist.
· Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre Lohnsteuerkarte 2010 ändern zu lassen, wenn die Eintragungen 2010 zu ihren Gunsten abweichen, z.B. bzgl. Steuerklasse nach Ehescheidung, Kinderfreibeträge.
· Verringern sich die eingetragenen Freibeträge, z.B. durch Wegfall von Werbungskosten gegenüber 2010, kann ebenfalls eine Korrektur beantragt werden, um Nachzahlungen zu vermeiden.