Kosten des Centermanagements in gewerblichen Mietverträgen sind ohne weitere Erläuterungen nicht als Betriebskosten umlagefähig

Die Klausel in einem Formularmietvertrag über Geschäftsräume, die dem Mieter als Nebenkosten nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des Centermanagers auferlegt, ist intransparent und unwirksam.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurden dem Mieter eines in einem Einkaufszentrum gelegenen Ladenlokals u. a. als Nebenkosten die „Kosten eines Centermanagers“ auferlegt, die jedoch im Mietvertrag nicht näher definiert waren. Nach Auffassung des Gerichts müssen Regelungen der Kostenumlage auf den Mieter für diesen klar und verständlich sein. Dem Begriff des „Centermanagements“ könne der Mieter nicht ohne weitere Erläuterungen entnehmen, welche Kosten in dieser Position erfasst werden, gerade weil in der Betriebskostenabrechnung noch Verwaltungskosten und Kosten für den Hausmeister umlegt worden seien. Damit sei die vom Vermieter verwandte Klausel unwirksam und die Kosten vom Vermieter zu tragen.