Kindergeldanspruch während der Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz

Die volljährige Tochter einer Antragstellerin auf Kindergeld hatte ab Vollendung ihres 18. Lebensjahrs für sieben Monate in einem Friseursalon als Schampooneuse gearbeitet und sich unmittelbar danach arbeitslos gemeldet. Einen von der Arbeitsverwaltung nach drei Monaten angesetzten Beratungstermin ließ sie ohne Begründung ausfallen. Aufgrund dieser Informationen forderte die Kindergeldkasse das über das 18. Lebensjahr hinaus gezahlte Kindergeld zurück. Die Rechtsauffassung wurde durch den Bundesfinanzhof bestätigt.
In einer Berufsausbildung befindet sich derjenige, der sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dazu dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Hierzu zählen auch berufsspezifische Praktika oder Volontariate gegen geringe Entlohnung vor dem Beginn einer voll bezahlten Beschäftigung. In jedem Fall muss der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehen.
Die Tochter konnte nicht nachweisen, dass sie sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet hatte. Während ihrer Zeit als Schampooneuse hat sie nicht nachweisen können, dass ihr eine Zusage auf spätere Übernahme in ein Ausbildungsverhältnis vorlag. Eine unverbindliche Aussicht auf einen Ausbildungsplatz reicht nicht aus. Sie hat sich zwar nach Beendigung ihrer Arbeit im Frisiersalon als arbeitslos bei der Agentur für Arbeit gemeldet, ist aber drei Monate später einer Aufforderung zu einem Beratungsgespräch nicht mehr gefolgt. Dadurch ist ein ansonsten bestehender Kindergeldanspruch entfallen.