Kindergeld für ein zum Selbstunterhalt unfähiges, studierendes Kind

Bei der Prüfung, ob ein an Depressionen leidendes Kind über sein 27. bzw. 25. Lebensjahr hinaus als behindertes Kind zu berücksichtigen ist, bedarf es eines Nachweises dieser seelischen Behinderung. Allein ein wiederholter Studienfachwechsel lässt keine Schlüsse auf die Leistungs- und Ausbildungsfähigkeit des Kindes zu.
Eine solche Behinderung muss für die fehlende Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ursächlich sein. Der Nachweis dafür kann in verschiedener Form geführt werden. Dazu reicht nicht nur die Vorlage eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises oder eines Rentenbescheids. Auch Bescheinigungen oder Zeugnisse des behandelnden Arztes oder ein ärztliches Gutachten sind geeignet. Erst wenn eine solche behinderungsbedingte Verzögerung der Ausbildung über das 27. bzw. 25. Lebensjahr nachgewiesen ist, kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)