Kindergeld: Familienversicherung mindert das Einkommen

Für volljährige Kinder besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn ihre Einkünfte und Bezüge einen jährlichen Grenzbetrag von 7.680 EUR nicht übersteigen.

Nach der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesfinanzhof mindern Beiträge des Kindes zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung die Einkünfte. Sie stehen nämlich weder zur Bestreitung des Unterhalts oder für die Berufsausbildung zur Verfügung noch entlasten sie die Eltern finanziell.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster macht es keinen Unterschied, ob das Kind selbst Versicherungsnehmer oder im Rahmen einer Familienversicherung abgesichert ist. Gründe für eine Differenzierung bestehen entgegen der Ansicht der Familienkasse nicht.

Gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster wurde Revision eingelegt. Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist aber davon auszugehen, dass das Urteil nicht aufgehoben wird. Entsprechende Verfahren sollten also offengehalten werden.
Praxishinweise
Nicht abziehbar sind hingegen Beiträge zur privaten Krankenversicherung, die über die Mindestvorsorge für den Krankheitsfall hinausgehen.

Die schädliche Einkommensgrenze von derzeit 7.680 EUR wird 2010 auf 8.004 EUR angehoben.

FG Münster vom 4.6.2009, Az. 3 K 840/08 Kg, Revision unter III R 46/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092379