Kindergeld: ausländerrechtliche Hindernisse in der Person des Kindes

Ein ausländischer Mitbürger hatte seit 1986 eine Aufenthaltsberechtigung und bezog für seinen Sohn Kindergeld. Der Sohn hatte eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis, aber keine Arbeitsgenehmigung. Im Juli 2003 brach der Sohn die Schulausbildung ab. Das Arbeitsamt registrierte ihn – wegen des nicht geklärten Aufenthaltsstatus – nicht als Arbeits- oder Ausbildungssuchenden. Erst ab Juni 2004 wurde er als Arbeitssuchender geführt. Die Familienkasse hob den Kindergeldbescheid im November 2004 auf.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass für den Sohn in den Zeiten kein Anspruch auf Kindergeld bestand, in denen er nicht in der Ausbildung und ihm auch keine Erwerbstätigkeit erlaubt war. Dabei kommt es auf das Vorliegen dieser Erlaubnis und nicht auf den Anspruch darauf an.