Kinder in Ausbildung dürfen ab 2004 mehr verdienen

Bei Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, fallen im Jahr 2004 alle kinderbedingten Steuervergünstigungen weg, wenn der Grenzbetrag von 7.680 € (bisher 7.188 €) bei den Einkünften und Bezügen des Kindes überschritten wird. Dieser Grenzwert muss insbesondere bei der Übertragung von Einkunftsquellen auf Kinder beachtet werden. Denn wenn das Kindergeld gestrichen wird, entfallen u.a. auch folgende Steuervergünstigungen:

• die Kinderzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz,

• der Ausbildungsfreibetrag,

• die Ermäßigung der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen und

• die Minderung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags nach § 51a EStG.

§ 32 Abs.4 EStG; § 52 Abs.1 EStG i.d.F.d. HBeglG 2004 in BGBl 2003 I,3076.