Keine Umsatzsteuerfreiheit für Schönheitsoperationen in einem Krankenhaus

Ästhetische Operationen und Behandlungen sind als Heilbehandlungen nur von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie zur Beseitigung einer Krankheit, einer Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels erforderlich sind. Eingriffe zu rein kosmetischen Zwecken sind steuerpflichtig.
Ästhetische Operationen oder Behandlungen sind erforderlich, wenn der körperliche Mangel zu gesundheitlichen Problemen psychologischer Art geführt hat. Dies muss von entsprechendem Fachpersonal medizinisch festgestellt werden. Zu diesem Fachpersonal gehören z. B. Psychotherapeuten und auf Leiden psychologischer Art spezialisierte Fachärzte. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gehört hierzu nicht der die Operation z. B. als Chirurg durchführende Arzt.