Keine steuerrechtliche Anerkennung einer formunwirksam vereinbarten Unterbeteiligung zwischen Ehegatten

Innerhalb eines Familienverbundes fehlt es typischerweise an Interessengegensätzen, sodass die daraus resultierende Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten hoch eingeschätzt wird. Formunwirksam vereinbarte Verträge zwischen nahen Angehörigen bergen daher immer die Gefahr, dass sie steuerlich nicht anerkannt werden. Dass dieses weit reichende Folgen haben kann, zeigt der folgende Fall:
Eine Ehefrau schloss im Jahr 1994 mit einer KG einen notariellen Treuhandvertrag, nach dem die KG als Treuhänderin 99,5 % der Geschäftsanteile einer GmbH erwerben und die Hälfte dieser Geschäftsanteile für die Ehefrau als Treugeberin halten sollte. Nach einem weiteren, privatschriftlich abgeschlossenen Vertrag mit ihrem Ehemann sollte sie wiederum die Hälfte dieser Anteile für ihren Ehemann verwalten. Dieser Vertrag war formunwirksam, da er der notariellen Form bedurft hätte. Das Finanzamt erkannte diesen Vertrag steuerlich nicht an und berücksichtigte nach der Liquidation der GmbH im Streitjahr 1997 - beruhend auf einer Beteiligungsquote von 49,75 % - einen Auflösungsgewinn der Ehefrau von 500.000 DM, den sie wegen ihrer wesentlichen Beteiligung (über 25 %) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern musste. Wäre die „Unterbeteiligung“ zwischen den Ehegatten formwirksam abgeschlossen und steuerlich anerkannt worden, wäre beiden jeweils ein Anteil von 24,875 % wirtschaftlich zuzurechnen gewesen. Wegen Unterschreitung der damaligen Wesentlichkeitsgrenze hätten die Eheleute den Auflösungsgewinn nicht versteuern müssen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)