Keine Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen bei Übertragung der Zahlungsverpflichtung auf einen Dritten und dessen Schuldbeitritt

Eine Kommanditgesellschaft (KG) hatte Ihren Mitarbeitern Pensionen zugesagt und hierfür in der Steuerbilanz Rückstellungen von 230.000 € gebildet. Im Jahr 2002 verpflichtete sich eine GmbH der KG gegenüber, als weitere Schuldnerin gegenüber den Pensionsberechtigten einzustehen (sog. Schuldbeitritt) und die Pensionen an die Berechtigten zu zahlen. Hierfür zahlte die KG 310.000 € an die GmbH. In ihrer Bilanz zum 31.12.2002 löste die KG die Pensionsrückstellungen von 230.000 € gewinnerhöhend auf und machte gleichzeitig den gezahlten Betrag von 310.000 € als Betriebsausgabe geltend, sodass sich per Saldo der Gewinn um 80.000 € minderte. Das Finanzamt erkannte das nicht an und meinte, die Pensionsrückstellungen müssten weiter passiviert und der gezahlte Betrag von 310.000 € müsste gewinnerhöhend aktiviert werden.
Der Bundesfinanzhof gab der KG recht, weil die Pflicht zur Zahlung der Pensionen auf die GmbH übergegangen war. Auch wenn die KG weiterhin als Schuldnerin neben der GmbH von den Pensionsberechtigten in Anspruch genommen werden konnte, war dieses Risiko so unwahrscheinlich, dass keine Rückstellung in der Bilanz der KG gerechtfertigt war. Der gezahlte Betrag von 310.000 € war nach Ansicht des Gerichts kein zu aktivierender Vermögensgegenstand.