Keine Pflicht zur Bildung aktiver Rechnungsabgrenzungsposten bis 410 Euro

Ausgaben vor dem Bilanzstichtag, die Aufwand für eine bestimmte Zeit danach darstellen, müssen als Rechnungsabgrenzungsposten gewinnerhöhend aktiviert werden. Hierunter fallen beispielsweise vorausgezahlte Kfz-Steuern oder Versicherungsbeiträge. Ist der jeweils abzugrenzende Betrag allerdings nicht höher als 410 €, braucht er wegen Geringfügigkeit nicht aktiviert zu werden.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)