Keine nachträgliche Reduzierung des Urlaubsanspruchs bei Umstellung auf Teilzeit

Wenn Arbeitnehmer, die zunächst in Vollzeit gearbeitet und entsprechende Urlaubsansprüche erworben haben, diesen Urlaub (z. B. wegen einer Krankheit oder Schwangerschaft) nicht antreten können und danach ihr Arbeitsverhältnis in Teilzeit fortsetzen, tritt entgegen der bisher in Deutschland geübten Praxis keine Reduzierung der erworbenen Urlaubsansprüche im Verhältnis Vollzeit zu Teilzeit ein. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden. Die geschilderte Handhabung verstößt gegen europäisches Recht und ist deshalb nicht zulässig. Die einmal erworbenen Urlaubsansprüche müssen trotz Umstellung auf Teilzeit vollständig gewährt werden.