Keine Einbeziehung abgeltend besteuerter Einkünfte bei zumutbarer Belastung und beim Spendenabzug

Abgeltend besteuerte Kapitaleinkünfte werden bei der Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung sowie des Höchstbetrags für das Spendenabzugsvolumen nicht mehr einbezogen. Damit soll u..a eine Benachteiligung von Rentnern und Pensionären, die Kapitaleinkünfte beziehen, ab 1.1.2012 vermieden werden. Die abgeltend besteuerten Einkünfte müssen dann in der Steuererklärung nicht mehr angegeben werden.