Keine Anwendung des Halbabzugsverbots bei lediglich symbolischem Kaufpreis

Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot sind nicht anzuwenden, wenn wert- und ertraglose Anteile zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 € veräußert werden.
Ergeben sich z.B. im Insolvenzfall Veräußerungsverluste, gilt das Halbabzugsverbot nicht, wenn die Anteile bisher ertragslos waren. Die Verwaltung war bisher der Auffassung, dass dies bei einem symbolischen Kaufpreis von 1 € anders zu beurteilen ist. Diese Ansicht dürfte damit überholt sein.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 findet die Neuregelung des Jahressteuergesetzes 2010 Anwendung. Danach wird eine Absicht zur Erzielung von Einnahmen unterstellt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)