Kein Vorrang des Rabattfreibetrags bei der Bewertung von Sachbezügen

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darf der geldwerte Vorteil bei vom Arbeitgeber hergestellten oder vertriebenen Waren wahlweise berechnet werden und zwar nach

· der Differenz zwischen dem tatsächlichen Kaufpreis und dem günstigsten Angebot am Markt oder

· nach der Differenz zwischen dem tatsächlichen Kaufpreis und dem Endpreis, zu dem die Ware fremden Dritten im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird abzüglich eines Bewertungsabschlags und eines Rabattfreibetrags (Spezialnorm).

Die Finanzverwaltung wendet das Wahlrecht jedoch nicht an und berechnet den geldwerten Vorteil nach der Spezialnorm. Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigt nun die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Fall eines verbilligten Verkaufs von Jahreswagen durch den Arbeitgeber und widerspricht damit ausdrücklich der Finanzverwaltung.

Im Streitfall wollte der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil aus der Differenz zwischen seiner Zahlung und dem günstigsten Preis am Markt, also den um marktübliche Preisnachlässe geminderten Endpreis, ermitteln. Dies lehnte das Finanzamt ab und wendete die Spezialnorm an. Die Vorschrift ist zwar grundsätzlich begünstigend, da vom Endpreis ein Bewertungsabschlag von 4 % und ein Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 EUR abgezogen werden darf. Doch gerade bei Pkw stellt dies in der Praxis keinen Vorteil dar, weil der Angebotspreis am Markt oft deutlich darunter liegt.

Da Revision zugelassen wurde, können die unterschiedlichen Auffassungen erneut geklärt werden.
FG Düsseldorf vom 30.4.2009, Az. 15 K 4357/08 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092185