Kein Kindergeld für behindertes Kind in Haft

Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten ist. Bei Eintritt der Behinderung vor dem 1.1.2007 gilt noch das 27. Lebensjahr.
Der Vater eines Kindes, das aufgrund einer psychischen Erkrankung seit 2004 als behindert gilt, beantragte Kindergeld ab Januar 2004. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab, weil das Kind wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, die es im Mai 2007 antrat. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren holte das Finanzgericht ein fachpsychiatrisches Gutachten ein, wonach das Kind infolge seiner Behinderung seit 2004 außerstande sei, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
Die Familienkasse setzte daraufhin Kindergeld für den Zeitraum von Januar 2005 bis April 2007 fest. In den übrigen Zeiträumen habe das Kind selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen können bzw. sich ab Mai 2007 in Haft befunden. Das Gericht entschied jedoch, dass das Kind auch während der Haft Kindergeldberechtig sei, da die Behinderung ursächlich für die Inhaftierung und das Kind dadurch nicht zum Selbstunterhalt fähig sei.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Behinderung eines Kindes für dessen Unfähigkeit zum Selbstunterhalt nicht ursächlich ist, wenn es sich in Untersuchungs- und anschließender Strafhaft befindet, selbst wenn die Straftat durch die Behinderung gefördert wurde.